Der bevh bekennt sich zum Schutz des freien und fairen Wettbewerbs. Hieran ist sowohl die Verbandsarbeit ausgerichtet als auch das Verhalten der Mitglieder im bevh.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
Art. 101 Abs. 1
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Als Branchenvereinigung der Interaktiven Händler (d.h. der Online- und Versandhändler) vertritt der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) über 500 Mitglieder. Die Mitglieder bilden das Netzwerk, das eine faire, den Interessen der gesamten Branche dienende Lobby-Arbeit erst möglich macht. Dafür informiert und berät der bevh seine Mitglieder, bietet ihnen die Möglichkeit zum Austausch und zur Mitarbeit in verschiedenen Arbeitskreisen und vertritt die Interessen der Branche bei Gesetzgebungsverfahren. Die aktive Mitarbeit der Mitglieder ist für eine erfolgreiche Verbandsarbeit unerlässlich, wobei kartellrechtliche Vorgaben strikt eingehalten werden müssen. Das Kartellrecht setzt der Zusammenarbeit von Unternehmen Grenzen, insbesondere wenn diese mit ihren Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb zueinander stehen oder sie in absehbarer Zukunft in Wettbewerb zueinander treten könnten. Diese Grenzen müssen unbedingt beachtet werden, denn Verstöße gegen das Kartellrecht können zu erheblichen Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen gegen den Verband und seine Mitglieder sowie gegen dort tätige Personen führen. Hierzu dienen die nachfolgenden Hinweise als Leitlinie, deren Beachtung im Interesse des Verbands und seiner Mitglieder kartellrechtlich nicht statthaftes Verhalten unterbinden soll. Naturgemäß können dabei nicht alle möglicherweise einmal auftretenden Fälle dargestellt werden. Bei Unsicherheiten und in Zweifelsfällen ist vorab über das Justiziariat des bevh oder die juristischen Berater der Mitglieder eine Klärung herbei zu führen.
Das Kartellverbot untersagt Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Verboten sind einerseits Vereinbarungen darüber, wie sich Unternehmen im Wettbewerb verhalten. Dies gilt unabhängig davon ob sie offiziell (z.B. schriftlich oder in Form eines Beschlusses) oder informell (z.B. als Gentlemen’s Agreement) getroffen werden. Solche unzulässigen Vereinbarungen können jeden Aspekt des Wettbewerbsverhaltens betreffen,
z.B.:
• Preise, Preisbestandteile oder Preiserhöhungen
• Sonstige Einkaufs- oder Verkaufskonditionen
• Vertriebs- und Marketingstrategien
• Märkte, Produkte oder Kunden
Das Kartellverbot untersagt nicht nur Vereinbarungen, sondern auch abgestimmtes Verhalten zwischen Unternehmen mit Blick auf ihr Wettbewerbsverhalten. Abgestimmtes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen sich Informationen zu ihrem derzeitigen oder geplanten Wettbewerbsverhalten offenlegen, es sei denn es handelt sich um Informationen, die bereits ohne weiteres öffentlich verfügbar sind. Dabei sind schon die Offenlegung und Entgegennahme solcher Informationen verboten, auch wenn das informierte Unternehmen sein Verhalten danach nicht verändert oder es sich für die Informationen gar nicht interessiert. Daneben verbietet das Kartellverbot Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Mit anderen Worten dürfen Verbände das Verhalten ihrer Mitglieder im Wettbewerb nicht steuern, sei es durch verbindliche Beschlüsse oder durch unverbindliche Empfehlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Verhaltensweisen ausnahmsweise zulässig sein (Freistellung). Dies ist vorab mit der Hauptgeschäftsführung des bevh zu klären. Unternehmen und Verbände dürfen auch nicht Unternehmen oder Verbände in der Absicht, andere Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefer- oder Bezugssperren auffordern (Boykottverbot).
Unternehmen (auch Wettbewerber) dürfen sich in Verbänden wie dem bevh zusammenschließen und sich dort aktiv einbringen. Verbände wie der bevh dürfen die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, die Mitglieder über branchenrelevante Entwicklungen informieren und sie fortbilden. Solange die oben skizzierten Vorgaben des Kartellrechts eingehalten werden, steht das Kartellrecht aktiver Verbandsarbeit nicht entgegen. Insbesondere dürfen Unternehmen sich über Branchenthemen austauschen, solange sie dabei nicht ihr (geplantes) Marktverhalten offenlegen oder Vereinbarungen darüber mit anderen Mitgliedern treffen. Der bevh darf die Mitglieder hierzu informieren, ohne deren Wettbewerbsverhalten zu steuern, und darf die Interessen der Mitglieder im politischen Raum und in der Öffentlichkeit vertreten. Unternehmen dürfen auch Verhalten anderer Unternehmen für sich übernehmen, wenn sie davon aus öffentlichen Quellen oder von Kunden erfahren und autonom für sich beschließen, sich dem anzupassen.